Zuchtordnung des ACI

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Gültig ab

Diese Zuchtordnung soll Ihnen als Grundlage  und  Richtlinie  für eine optimale, artgerechte und beständige Zucht dienen. Das Ziel ist die Förderung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften der Rassehunde. Sie entspricht dem internationalen Standard und allen Tierschutzanforderungen. Die Einhaltung der Zuchtordnung und die daraus hervorgehende Belehrung ist allen Mitgliedern von Nutzen und garantiert Zucht- und Leistungserfolge.

Diese Zuchtordnung ist von allen Mitglieder und Züchter zwingend einzuhalten.

Der Alliance Cynologie International ACI akzeptiert alle anderen Zuchtordnungen bzw. Zuchtrichtlinien, die hochwertiger sind als die vom ACI Deutschland.

Es ist notwendig, die Hundezucht mit den Prinzipien des Tierschutzes zu vereinbaren. Tierschutzgerecht kann eine Rassehundezucht nur sein, wenn Folgendes berücksichtigt wird:

  • Gesundheit und Vitalität als Zuchtziel.
  • Vermeidung enger Verwandtschaftszucht.
  • Vermeidung exzessiver anatomischer, physiologischer und ethologischer Übertreibungen (Übertypisierung).
  • Vermeidung bzw. Begrenzung von Erbkrankheiten und Defekten.
  • Ausschluss von Rassen, deren spezifischer Typus nur durch Merkmale erzielt werden kann, die bei den Elterntieren und / oder ihren Nachkommen (ihrer Nachzucht) zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können.
  1. Zuchtverbote werden empfohlen für Tiere, die Träger von Genen bzw. eindeutig erblich bedingten Merkmalen sind, welche für den Züchter direkt erkennbar oder diagnostisch zugänglich sind und bei der Nachzucht zu mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Merkmalen führen können. Dabei ist unerheblich, ob mit solchen Genen oder Merkmalen direkt oder indirekt gezüchtet wird.
  2. Darüber hinaus empfohlene Maßnahmen:
  1. Die Festlegung von Grenzen der Merkmalsausprägung zur Vermeidung von Übertypisierungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können;
  2. Die Überwachung der Zuchtpopulation und Einhaltung notwendiger Untersuchungen bei Auftreten potentiell erblicher Merkmale, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können.

Was ist Züchten? – Die Verbesserung und Vertiefung der Eigenschaften des Hundes, die Rasse zu erhalten und eingeschlichene Mängel züchterisch zu beheben. Die geplante Verpaarung von Tieren.

Züchter sind natürliche Personen (Halter und / oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. Verbände, Vereine etc. sind im Sinne des § 11b des Tierschutzgesetzes mitverantwortlich, sofern sie Zuchtziele festlegen und Zuchttiere bewerten.

§1. Eintragungen in das Zuchtbuch des ACI

  1. Es werden Würfe eingetragen:
  2. deren Elterntiere eine rassespezifische Ahnentafel nachweisen können, die von einem seriösen und ACI anerkannten Verband ausgestellt worden ist.
  3. deren Elterntiere eine bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung, Wesenstest sowie tiermedizinische Pflichtuntersuchungen in der Ahnentafel eingetragen haben.
  4. Eintragungen allgemein :
  5. Bei großen Rassen über 45 cm Widerristhöhe müssen zusätzlich HD- und ED-Untersuchungen nachgewiesen werden. (Rassespezifische Untersuchungen regeln die vereinseigene Zuchtordnung oder werden durch das Zuchtbuchamt bestimmt. Alle Züchter müssen diese einhalten.)
  6. Gebrauchshunde (Leistungsprüfung) und Zuchthunde müssen eine Wesensprüfung nachweisen, die in der Ahnentafel eingetragen wird.
  7. Züchtungen zwischen unterschiedlichen Rassen und nicht anerkannten Farben sind grundsätzlich unzulässig.
  8. Mangelhafte Welpen von einwandfreien Elterntieren sind vom Zuchtwart oder dem beauftragten Wurfabnehmer auf dem Wurfmeldeschein zu registrieren.
  9. Die Voraussetzung für die Zucht ist die Zuchttauglichkeitsprüfung, die kleine Rassen ab 15 Monaten und Großrassen ab 18 Monaten zulässt. Der Nachweis von dreimaligem Ausstellungserfolg (VI) ist zwingend notwendig (eventuell müssen Züchter diese innerhalb eines Jahres nachweisen). Ein Leistungssportnachweis ist erwünscht. Hier müssen alle rassespezifischen Anforderungen erfüllt sein.
  10. Die Abnahme von der Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgt ausschließlich durch den ACI Zuchtwart.

§2. Zuchtalter:

  1. Das Zuchtalter für Rüden Kleinrassen unter 45 cm Widerristhöhe beginnt ab dem 12. Lebensmonat, für Hündinnen ab dem 15. Lebensmonat. (Hündinnen, die bereits mehrfach – mindestens zweimal – ihre Regel hatten und kurz vor dem 15. Lebensmonat stehen, können nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle vorzeitig belegt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Hündin mindestens ihren 14. Lebensmonat erreicht hat.)
  2. Das Mindestzuchtalter für Großrassen über 45 cm Widerristhöhe beträgt 18 Monate. Rassespezifische bzw. klubspezifische Bestimmungen für angeschlossene Vereine dürfen nicht unterhalb des vom ACI geforderten Mindestalters sein. Bei Nichteinhaltung werden die Welpen nicht in das Zuchtbuchamt des ACI eingetragen.
  3. Ab dem 8. Lebensjahr sind die Zuchttiere (Hündinnen) nicht mehr zur Zucht zugelassen. Bei besonders vorzüglichen Zuchttieren, die gute Erbanlagen haben und diese bereits nachweislich vererbt haben, kann jedoch der Hauptzuchtwart nach Absprache des Gesamtvorstands des ACI eine Ausnahmeregelung treffen, dies sollte nur im absoluten Einzelfall entschieden werden und eine Ausnahme sein. Rüden, die über besonders gute Eigenschaften verfügen, können die Zuchttauglichkeit im achten Lebensjahr verlängern lassen, das geschieht mit Absprache mit Geschäftsstelle.
  4. Der Zuchtwart entscheidet bei der Abnahme der Zuchttauglichkeitsprüfung, ab wann der Rassehund für die Zucht zugelassen wird. Die Zuchttauglichkeitsprüfung hat die Gültigkeit eines Jahres. Die Züchter müssen nach Verlauf eines Jahres Nachweise über ihre Zucht und die entsprechenden Anforderungen erbringen. Nach der 3. Verlängerung der Zuchttauglichkeitsprüfung durch den Zuchtwart ist der Hund automatisch bis vollendetem 7. Lebensjahr für die Zucht geeignet. Hierbei muss der Hund nicht erneut vermessen werden, sondern es gilt die Entscheidung des Rassebetreuers, bzw. des Zuchtwarts. Der Hund muss bei der Verlängerung des ZTP vollkommen gesund und mangelfrei sein, zudem müssen bei der Verlängerung der Zuchttauglichkeitsprüfung die Ausstellungserfolge vorliegen, davon muss mindestens ein Ausstellungsnachweis von ACI e.V. oder einer seiner VK vorgelegt werden. Hat der Rüdenhalter / -besitzer, bzw. Eigentümer keine ACI e.V.-Ausstellungsnachweise, so kann die ZTP ungültig werde. Dies hat zufolge, dass eine komplett neue Zuchttauglichkeitsprüfung beantragt werden muss. Die Bedingungen hier für sind dieselben, als wenn der Rüde neu zur Zucht eingesetzt werden soll.
  5. Der Abstand zwischen den Belegungen einer Hündin ist nach den Tierschutzbestimmungen festgelegt. Hier muss mindestens zwei Hitzeperiode ausgesetzt werden (Prinzipiell dürfen alle Hündinnen erst in der 3. Hitze nach der Aufzucht wieder gedeckt, bzw. zur Zucht eingesetzt werden). Die Hündin soll in bester gesundheitlicher Verfassung sein. Es ist prinzipiell darauf zu achten, dass die Hündin während der Trächtigkeit und Geburt, sowie der Säugezeit diese gute gesundheitliche Verfassung beibehält.

§3. Züchter – Zuchtwart:

  1. Es ist darauf zu achten und Pflicht des Züchters, dass der Züchter sich vor jeder Paarung mit dem Zuchtwart in Verbindung
  2. Bei Nichtkonsultieren des Zuchtwarts werden grundsätzlich keine Ahnentafeln des ACI ausgestellt.
  3. Der Züchter und Zuchtwart sind dafür verantwortlich, dass mit absolut gesunden und wesenstarken, sowie dem Rassestandard entsprechenden mängelfreien Tieren gezüchtet wird.
  4. Nachweis über die Sachkunde bzw. Züchterschulung ist für alle Züchter Pflicht. Dies muss ggf. innerhalb eines Jahres nachgereicht werden. Züchter, die über keine Nachweise verfügen müssen, davon ausgehen, dass die Welpen nicht in das Zuchtbuchamt eingetragen werden – es ist mit Sanktionen bzw. Ausschluss zu rechnen. Ferner liegen hier gesetzliche Anforderungen bezüglich des Sachkundenachweises für Züchter und Halter vor.

§4. Zwingerschutz:

  1. Um züchten zu können, müssen Züchter des ACI und alle angeschlossene Vereine Zwingerschutz bei der Geschäftsstelle beantragen.
  2. Es sind mindestens drei gewünschte Zwingernamen auf dem Antragsformular anzugeben. Der Zwingername, der noch nicht vergeben ist, wird durch das Zuchtbuchamt geschützt. Die Mitglieder erhalten eine beglaubigte Zwingerschutzurkunde, der auch gleichzeitig der Nachweis der Mitgliedschaft in ACI und der angeschlossenen VK darstellt. Zwingernamen von anderen Vereinen und Verbänden können übernommen werden, sofern der Eigentümer dieser Zwinger Mitglied des ACI oder einer der angeschlossenen Verbandskörperschaften ist und der Zwinger von den jeweiligen Vereinen freigegeben wurde.
  3. Züchter verschiedener Rassehunde (nur drei verschiedene Rassen gestattet) ist es freigestellt, für alle Rassehunde denselben Zwingernamen zu benutzen oder für jede Rasse einen selbständigen Zwingernamen zu beantragen.

§5. Benachrichtigung des Zuchtbuchamtes:

  1. Innerhalb von drei Tagen ist ein Wurf von dem Züchter an den verantwortlichen Zuchtwart oder bei der Hauptgeschäftsstelle telefonisch, per E-Mail, Fax etc. zu melden.
  • Das Kopieren der Rute oder der Ohren ist strengstens verboten.
  1. Welpen, bei denen es Besonderheiten gibt, sind nach Absprache von dem Zuchtwart in den ersten Lebenstagen zu besichtigen. Alle anderen Welpen besichtigt der Zuchtwart nach der 8.Woche.
  2. Die Würfe werden grundsätzlich von dem ACI beauftragten Zuchtwart ab der achten Lebenswoche abgenommen – Der Zuchtwart beglaubigt mit seiner Unterschrift die Wurfstärke auf dem Wurfmeldeschein, und vermerkt eventuelle Besonderheiten.
  3. Bei Eintragungen von Würfen, die älter als zehn Wochen sind, wird die doppelte Gebühr
  4. Bei einer nachträglich beantragten Ahnentafel, sind die Gründe hierfür anzugeben.
  • Bei Überprüfung und Erstellung der Ahnentafel wird die dreifache Gebühr
  1. Der Hauptzuchtwart ist berechtigt, Sondergenehmigungen zu treffen, die jedoch von dem Gesamtvorstand des ACI unterzeichnet werden müssen.
  • Inzuchtpaarung ist grundsätzlich meldepflichtig und bedarf einer Sondergenehmigung.
  • Inzestpaarungen bedürfen einer Ausnahmeregelung des ACI und sind gebührenpflichtig. Der Hauptzuchtwart stellt eine dreifache Ausfertigung des Formulars aus, der Züchter und das Zuchtbuchamt des ACI bekommen jeweils ein Durchschlag.

(Inzucht ist Verpaarung verwandter Tiere. Verpaart man Vollgeschwister, Eltern mit ihren Nachkommen oder Halbgeschwister, so spricht man von Inzestzucht. Inzucht und Inzestzucht führen in der Praxis zum Verlust genetischer Vielfalt und zur Inzuchtdepression. Häufig kommen in ihrem Gefolge sehr rasch auch deletäre Gene zur Auswirkung. Es treten Erbkrankheiten und Anomalien auf, die in der Regel zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen. Inzestzucht ist bereits ein Verstoß gegen § 11b, wenn sie zur „genetischen Reinigung“, wie es in der populären Zuchtliteratur heißt, empfohlen wird, es sei denn, dies würde im Rahmen eines genehmigten Tierversuchs durchgeführt.)

  1. Die Wurfmeldescheine, die nicht von einem der Zuchtwarte des ACI unterzeichnet sind, werden von dem Zuchtbuchamt nicht bearbeitet.
  2. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Wurfabnahme durch einen Tierarzt möglich, die Abnahme wird telefonisch mit der Hauptgeschäftsstelle des ACI abgesprochen. Der Wurfmeldeschein ist vom Züchter bzw. Tierarzt an die Geschäftsstelle zu übersenden.

§6. Wurfeintragung:

  1. Um einen Wurf in das Zuchtbuchamt des ACI eintragen zu lassen, muss folgendes vorliegen:
    1. Wurfmeldeschein des ACI.
    2. Deckbescheinigung und Deckvertrag.
    3. Original-Ahnentafel der Hündin.
    4. Eine Kopie der Ahnentafel des Rüden.
    5. Zuchttauglichkeitsprüfungsnachweis der Hündin und des Rüden, wobei hier auf die jährliche Überprüfung zu achten ist.
    6. HD und ED sowie sonstige Auswertungen der Hunde (je nach Rasse).
    7. Medizinischer und genetischer Beurteilungen z.B. PRA, RD, CES, C.E.A. usw. (je nach Rasse, siehe § 14).
    8. Wesensprüfungsnachweis der Hunde.
    9. Nachweis über Ausstellungs- oder Hundesporterfolge.
    10. Nachweis über die Sachkenntnisse der Rassehundezucht des Züchters.
  2. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Züchter die Angaben betreffend der Hündin und der Deckrüdenbesitzer alle Angaben betreffend seines Deckrüden.
  3. Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme und Wurfbesichtigung.

§7. Zuchtarten:

  1. Körzucht: Dieser Eintrag ist nur möglich für Würfe, deren Elterntiere eine erfolgreich abgelegte Leistungsprüfung oder ein internationales Championat (nur Kleinrassen) nachweisen können.
  • Körung / Ankörung: Die Voraussetzung ist der Nachweis der Zuchttauglichkeitsprüfung. Bei einer Ankörung (Wesensprüfung) werden die Gebrauchseigenschaften des Gebrauchshundes anhand des Jagd- bzw. Kampftriebs und Charakter, sowie die Aggressivität des Hundes geprüft. Alle angekörten Hunde erhalten einen Vermerk in ihre Ahnentafel.
  1. Leistungszucht: Würfe, deren beide Elterntiere die Nachweise für eine Leistungsprüfung bzw. Schutzhundeprüfung besitzen.
  2. Allgemeine Zucht: Würfe, deren beide Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung besitzen.

§8. Namensgebung:

  1. Die Namensgebung erfolgt wahlweise in alphabetischem Rhythmus oder buchstabenfrei. Der erste Wurf nach alphabetischem Rhythmus ist der A-Wurf, der zweite B-Wurf usw. Die Namen werden in den geschützten Zwingernamen eingetragen.
  2. Bei Züchtern von mehreren Rassehunden, die den gleichen Zwingername benutzen, wird das Alphabet stets getrennt gehandhabt.
  3. Das Alphabet wird immer von A-Z wiederholt.

§9. Umschreiben:

Der ACI schreibt Ahnentafeln um und erkennt rechtmäßig erworbene Titel an. Diese müssen natürlich von seriös und ACI anerkannten Institutionen und Organisationen sein.

§10. Registerpapiere:

  1. Alle Rassehunde, die standardgerecht erscheinen, aber keine Ahnentafel besitzen, können nach vorzüglicher Bewertung durch drei Formrichter, auf drei unterschiedlichen Ausstellungen, mit Registerahnentafeln des ACI versehen werden. (Phänotypbestimmung)
  • Auf den Ahnentafeln wird die Registrierung durch ein { R } hinter der Zuchtbuchnummer vermerkt.
  1. Dem Rassehund mit einer Registerahnentafel ist ein Probewurf gestattet, wobei der entsprechende Zuchtpartner nur vom Zuchtwart des ACI vorgeschlagen oder genehmigt werden kann. Außerdem ist eine Vervollständigung der Ahnentafel des Hundes dringend notwendig.
  2. Eine Entscheidung für das zukünftige Züchten mit dem registrierten Hund kann nur von der Hauptgeschäftsstelle und dem Hauptzuchtwart getroffen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Welpen ab ihrem neunten Lebensmonat verbindlich vorzuführen sind.
  • Alle diese Welpen werden bis zur dritten Generation mit einer Registerahnentafel ausgestattet.

§11. Merke:

  1. Der Vorstand, und die Zuchtwarte sind berechtigt jederzeit die Zwingeranlagen oder die Zucht zu besichtigen. Wenn die Besichtigung der Zuchtanlage ohne Angaben von Gründen verwehrt wird, so ist dies automatisch ein Ausschlussgrund.
  2. Alle Züchter und Deckrüdenbesitzer sollen ein Zwingerbuch führen.
  • Jeder Züchter hat das Zuchtgeschehen genau zu dokumentieren. Diese Daten und sonstigen Unterlagen dienen Zuchtwecken, wissenschaftlichen Untersuchungen und der Zuchtüberwachung. Die Dokumente sind nach bestem Wissen zu führen und permanent zu aktualisieren.
  • Alle Zuchtvorgänge und Deckerfolge sind in das Buch einzutragen.
  1. Die ausgestellten Ahnentafeln sind Eigentum des ACI und sind nach dem Ableben des Hundes an die Hauptgeschäftsstelle zurückzusenden.
  2. Um eine Regeneration des Rassestandards zu erzielen (Rassestandard nach FCI), sollten Rassehunde aus Ländern, Verbänden oder Zuchtvereinen, die den Standard nicht so genau nehmen, nicht zur Zucht zugelassen werden.
  3. Die Züchter haben sich prinzipiell nach dem geltenden Rassestandard zu richten und diesen einzuhalten.
  • Alle zuchtausschließenden Fehler sind im geltenden Standard festgelegt.
  • Siehe § 14
  1. Alle Hunde haben das Recht auf ein artgerechtes Leben, und alle Rassehunde das Recht auf eine Ahnentafel.
  2. Alle Züchter, die dem ACI und seine Verbandskörperschaften angehören, müssen ihre gezüchteten Welpen in das Zuchtbuchamt des ACI eintragen lassen.
  • Verstöße werden mit sofortigem Ausschluss geahndet.

§12. Welpen:

  1. Die Abgabe der Welpen erfolgt frühestens nach dem Vollenden der achten Lebenswoche (je nach Rasse).
  2. Das Entwurmen und die landesüblichen Grundimpfungen sind maßgeblich.
  3. Dem Käufer ist die Ahnentafel und der Impfausweis kostenlos zu überlassen (im Welpenpreis enthalten).
  4. Jegliche Verkäufe an diverse Hundehändler führen zum Ausschluss.
  5. Der Beitritt des Welpenkäufers zum ACI sollte vom Züchter empfohlen werden bzw., es wird angeraten, dass die Gebühren der Mitgliedschaft der Welpenkäufer für mindestens ein Jahr im Welpenpreis enthalten sind. Der Mitgliedsbeitrag ist dann ggf. vom Züchter an den ACI e.V. bzw. dessen Verbandskörperschaft zu entrichten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Welpenabnehmer durch ACI und seine Vereine betreut wird.
  6. Welpen müssen grundsätzlich beim Züchter besichtigt und abgeholt werden.

§13. Deckakt:

  1. Vor jeder Paarung muss sich der Züchter mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen.
  2. Es sind jeweils drei Deckrüden vorzuschlagen, die Wahl liegt jedoch beim Züchter selbst – vorausgesetzt, dass alle Verpaarungsanforderungen dem ACI-Standard entsprechen. Bei der Auswahl des Deckrüden muss darauf geachtet werden, dass nicht immer derselbe Deckrüde die Hündinnen im Verband deckt, sonst würde dies zum Ahnenverlust führen. Sonst wären alle Hunde im Verband letztendlich verwandt und dies soll ausgeschlossen werden. Es sollte immer die bestmögliche Verpaarung durchgeführt werden. Dazu dient die Koeffizient-Berechnung.
  3. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Rüden fünf Deckakte im Jahr frei haben. Es wird darauf geachtet, dass dieses auch eingehalten wird; hier wird genau geprüft, dass ein Rüde nicht mehr als drei Mal innerhalb des Verbandes zum Decken eingesetzt wird, zwei weitere Deckakte sind für extern eingeräumt. Ausnahmen werden durch die Geschäftsstelle bearbeitet und sind genehmigungspflichtig.
  4. Zusätzlich wird darauf geachtet, dass alle Deckrüden nach ihrer Zuchttauglichkeitsprüfung, die zunächst auf ein Jahr begrenzt ist, ihre jährlichen Anwartschaften mit einer Bewertung von VI vorzeigen müssen. Damit wird klargestellt, dass der Eigentümer, bzw. der Besitzer des Rüden auch entsprechende Investitionen in den Hund getätigt hat. Ein vorzüglicher Rüde kann und muss mindestens einmal jährlich auf verbandseigenen Veranstaltungen vorgeführt werden. Beim Nichteinhalten erlischt die Zuchttauglichkeit.
  5. Bleibt eine Hündin nach dem Deckakt leer, so ist der nächste Deckakt bei demselben Deckrüden kostenfrei.
  6. Bei erneutem Leerbleiben der Hündin ist die Deckvereinbarung neu zu formulieren bzw. beim Einsetzen des gleichen Rüden muss ein neuer Deckvertrag abgeschlossen werden. Die Höhe der Deckgebühren regeln die Züchter selbst. Der ACI gibt nur Richtwerte vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Dies ist in Abhängigkeit der Rasse und Erbanlagen des Rüden, bzw. Leistungen, die der Rüde bereits nachweisen kann.
  7. Ein Leerbleiben der Hündin ist dem Zuchtwart und dem Rüdenbesitzer dringend zu melden.
  8. Das Leerbleiben der Hündin ist tierärztlich nachzuweisen, außerdem muss eine Untersuchung des Tieres stattfinden.
  9. Alle tierärztlichen Untersuchungen und Auswertungen werden von einer neutralen Auswertungsstelle bewertet, welche vom ACI anerkannt wird.
  10. Deckakte mit Rüden oder Hündinnen aus anderen Vereinen sind nur dann erlaubt, wenn die Deckpartner den Anforderungen des ACI entsprechen.
  11. Deckrüden der angeschlossenen Mitglieder des ACI dürfen nur dann auswärts decken, wenn auch hier die Untersuchungen erbracht sind und somit die Anforderungen des ACI erfüllen. Deckrüden dürfen danach nach Rücksprache mit den Zuchtverantwortlichen des ACI eingesetzt werden.
  12. Grundsätzlich muss bei jeder Verpaarung ein Geschlechtsorganabstrich (beide Deckpartner) durchgeführt werden, eine Kopie des Laborberichts ist an die Geschäftsstelle zu entsenden (hiervon sind nur Züchter befreit, die selbst im Besitz beider Hunde sind und wenn es zu einem Wiederholungsdeckakt kommen soll).
  13. Grundsätzlich sind seitens des Deckrüdenbesitzers eine Deckbescheinigung an die Geschäftsstelle, bzw. an den Rassebetreuer und/oder Zuchtwart zu überreichen. Dies hat sofort nach dem Deckakt zu erfolgen, sowohl bei Decksprüngen innerhalb des Verbandes als auch für externe Decksprünge. Sofern keine Deckbescheinigung vorliegt und der Rüdeneigentümer, -halter oder -besitzer diesem innerhalb von 3 Tagen nicht nachkommt, wird der Rüde gesperrt.

§14. Rassespezifische Zuchttauglichkeitsprüfungsanforderungen:

  1. Es gilt für alle Rassen eine Untersuchungspflicht für HD, ED, PL (Patella-Luxation).
  2. Australian Shepherd, Collie, Sheltie: HD, ED, PL,DM, CEE, CEA, PRA, Grey-Collie-Syndrom, Merlesyndrom.
  3. Boston-Terrier, Englischen Bulldogge, Französische Bulldogge, Mops: HD, ED, PL, KW (Keilwirbel).
  4. Rhodesian Ridgeback: HD, ED, PL, OCD, HUU, DM, DKM, SAS.
  5. Weißer Schäferhund, alle Schäferhundarten: HD, ED, PL, HUU, DM.
  6. Es gilt bei allen Rassehunden, die röntgenologisch beurteilt werden (HD, ED usw.) die Notwendigkeit der entsprechenden HQ- und EQ-Wertschätzung. Die HQ- und EQ-Werte werden durch den Verbandstierarzt gesammelt und zur Vermessung und Wertschätzung in unregelmäßigen Abständen an den TG-Verlag Beuing GmbH gesendet. Die HQ- und EQ-Qualität wird in Abstimmung mit der Auswertestelle des ACI und TG-Verlag Beuing GmbH bestimmt und daraus resultiert dementsprechend die Zuchtqualität, sowie die Zuchtzulassung.
  7. Bei allen anderen Rassen müssen die Züchter in der Geschäftsstelle anfragen.
  8. Labrador-Retriever-Anforderungen:

Zucht bedeutet Rasseerhalt aber auch Verbesserung, aus diesem Grund gibt es für pigmentlose Labradore folgende Einschränkungen:

  • Farbe: Gelb bbee (ohne Pigmentierung)
  • Zuchtzulassung nur mit folgenden Einschränkungen
  • Das Ziel ist die Pigmentierung zu erhalten bzw. wieder rein zu bringen

Es werden nur folgende Deckpartner zugelassen: Schwarz

  • BBEE reinerbig Schwarz
  • BbEE trägt braun
  • BBee trägt gelb
  • Gelb
  • BBee reinerbig gelb / trägt kein braun
  • Bbee trägt braun
  • Braun
  • bbEE reinerbig braun / trägt kein Gelb

Rassespezifische Untersuchungen

  • HD Hüfte
  • ED Ellenbogen
  • OCD Schulter
  • Manuelle Augenuntersuchung nach DOK ( PRA, Kararakt, RD, …) Wiederholung alle 2 Jahre
  • Gentechnische Untersuchungen bei einem anerkannten Labor
  • Prcd-PRA (Pflicht)
  • EIC (Pflicht)
  • Myophatie (CNM / HMLR) (Pflicht)
  • Genotyp / Farbvererbung (Pflicht)
  • Retinadysplasie RD (optional da in der DOK enthalten, falls über D.N.A N/N dann keine manuelle erforderlich)
  • Fehlfarben – von der Zucht ausgeschlossen
  • Silber
  • Charcoal
  • Black / Tan
  • Es gilt der FCI Rassestandard

Golden Retriever

Rassespezifische Untersuchungen

  • HD Hüfte
  • ED Ellenbogen
  • OCD Schulter
  • Manuelle Augenuntersuchung nach DOK ( PRA, Kararakt, RD, …) Wiederholung alle 2 Jahre
  • Gentechnische Untersuchungen bei einem anerkannten Labor
  • Prcd-PRA (Pflicht)
  • GR_PRA1 (Pflicht)
  • GRMD (Musledystrophie) (Pflicht)

§15. Monogen (einziges Genpaar) und / oder polygen (viele Genpaare) vererbte Merkmale (Voraussetzungen für Zuchttauglichkeitsprüfung) – Je nach Rasse müssen entsprechende Untersuchungen vorliegen.

a) Blue-dog-Syndrom

Blauer-Dobermann-Syndrom. Es handelt sich um eine blaugraue Farbaufhellung mit Disposition zu Alopezie und Hautentzündung (Pigmentmangel – Syndrom).

Sporadisch und familiär gehäuft besonders beim Dobermann, aber auch in anderen Rassen wie Dogge, Greyhound, Irish Setter, Pudel, Teckel und Yorkshire Terrier, Französische Bulldoggen, Prager Rattler usw. Zuchtverbot für Tiere mit blaugrauer Farbaufhellung, da in ihrer Nachkommenschaft Tiere mit Farbaufhellung und Disposition zu Hautentzündungen auftreten können und dies zu Schmerzen und Leiden führen kann. Bei phänotypisch blauen Hunde muss dringend ein Gentest durchgeführt werden, damit die Festlegung der Reinerbigkeit ausgeschlossen werden kann.

b) Brachy- und Anurien sowie Verkrüppelung der Schwanzwirbelsäule

Unterschiedlich ausgeprägte Verkürzungen der Schwanzwirbelsäule bis zur Stummelschwänzigkeit, mit oder ohne Verkrüppelung des Schwanzes (Korkenzieherrute, Knickrute).

Knick- und Korkenzieherrute treten sporadisch oder familiär gehäuft bei französischer Bulldogge, Engl.-Bulldogge, Mops, Teckel u.a. auf, Stummelrute bei Bobtail, Cocker Spaniel, Entlebucher Sennenhund, Rottweiler u.a.

Röntgendiagnostik: Zuchtverbot für Tiere, die neben Knick- und Korkenzieherrute Wirbeldefekte an weiteren Abschnitten der Wirbelsäule aufweisen, weil bei den Nachkommen mit Schmerzen und Leiden gerechnet werden muss. Verzicht auf Korkenzieherrute im Rassestandard.

c) Chondrodysplasie

Disproportionierter Zwergwuchs mit Verkürzung der langen Röhrenknochen (oft auch der Gesichtsknochen) durch Störung der enchondralen Ossifikation mit vorzeitigem Wachstumsstillstand in den Epiphysenfugen, für den möglicherweise eine hormonelle Fehlsteuerung ursächlich ist, die sich auf den Ca- und P – Stoffwechsel auswirkt.

Basset Hound, Französische Bulldogge, Pekinese, Scottish Terrier, Sealyham Terrier, Teckel, Welsh Corgis u.a.

Tiere mit sehr langem und geradem Rücken und ausgeprägter Kurzbeinigkeit neigen besonders zur Diskopathie. Eine Zucht gegen diese Merkmalsausprägung ist daher anzustreben, um einer Übertypisierung entgegenzuwirken.

d) Dermoid / Dermoidzysten

Hauteinstülpungen am Rücken, die bis in den Wirbelkanal hineinreichen. (Rhodesian Ridgeback)

Zuchtverbot für Tiere, die mit Dermoidzysten behaftet sind, weil bei den Nachkommen mit Schmerzen und Leiden gerechnet werden muss.

e) Grey-Collie-Syndrom

Silbergraue Farbaufhellung (Depigmentierung) verbunden mit schweren Störungen der Hämatopoese (Blutbildung), insbesondere der Granulozyten, Leitsymptom: Zyklische Neutropenie. Vorkommen in verschiedenen Collie-Zuchtlinien.

Zuchtverbot für Tiere mit silbergrauer Farbaufhellung und bekannten Defektgenträger.

f) Haarlosigkeit (Nackt)

Haarlose Defektmutanten. Vorkommen in Nackthunderassen unterschiedlicher Herkunft (Chinesischer Nackthund, Mexikanischer Nackthund etc.). Zuchtverbot für alle Defektgenträger.

g) Merlesyndrom

Depigmentierungssyndrom, bei dem neben der Depigmentierung regelmäßig variabel ausgeprägte Sinnesorgandefekte auftreten.

Vorkommen in Zuchtlinien verschiedener Rassen wie Bobtail, Collie, Dt. Dogge, Dunkerhunden, Sheltie, Teckel, Welsh Corgis, Chihuahua, Prager Rattler u.a.

Empfehlung: Homozygote Merle–Weißtiger (MM) weisen regelmäßig Sinnesorganstörungen auf und sind somit Leiden ausgesetzt. Daher muss für Weißtiger sowie für den Paarungstyp Tiger x Tiger (Mm x Mm) ein Zuchtverbot ausgesprochen werden.

Da auch bei heterozygoten Merle–Tigern (Mm), wenngleich weniger häufig und mit geringerem Schweregrad als bei Weißtiger, Veränderungen der Sinnesorgane beschrieben worden sind, die Ursache für Leiden sein könnten, sollte generell auf die Zucht mit dem Merlgen verzichtet werden. Bei betroffenen Hunden muss hier dringend ein Gentest durchgeführt werden, damit die Festlegung der Reinerbigkeit ausgeschlossen werden kann.

h) Weitere monogen vererbte Einzeldefekte und Erkrankungen

  1. Albinismus – durch Tyrosinase–Mangel wird kein Pigment ausgebildet:

Tiere sind empfindlich gegen Sonneneinstrahlung (Sonnenbrand) und zeigen erhöhte Neigung zu Hautkarzinomen.

  1. Albinismus oculi – Depigmentierung von Augenfundus und Iris, meist verbunden mit anderen Pigmentmangelstörungen. Tiere sind lichtempfindlich.
  2. Augenliedkolobom – Spaltbildungen im Augenlied: Defekt kann zu Hornhaut- oderBindehautirritationen führen.
  3. Verkürzung des Unterkiefers: Je nach Ausmaß der Verkürzung kann die Nahrungsaufnahme und Kautätigkeit beeinträchtigt sein.
  4. Gesichtsspalten:Entwicklungshemmung, die zur mangelhaften medialen Verbindung im Lippen- und Oberkieferbereich führt , so dass nachgeburtlich eine mehr oder weniger stark ausgeprägte Spalte bestehen bleibt, die mit entsprechenden Funktionseinschränkungen einhergeht. Solche Spaltbildungen sind nicht nur erblich bedingt, sondern können auch teratogen verursacht sein.
  5. Hämophilie A / Hämophilie B: Bei betroffenen Tieren ist die Blutgerinnung durch einen Faktor –VIII- bzw. Faktor- IX- Mangel gestört. Dies führt schon bei kleinen Traumata(z.B. Injektionen oder Zahnwechsel) zu Hämatomen und (evtl. unstillbaren) Blutungen.
  6. Hörschäden* (monogen rezessiv, z.B. gekoppelt mit Weiß wie beim Dalmatiner):Tiere sind je nach Grad des Hörverlustes beeinträchtigt.
  7. Keratitis nigricans: Pathologische Pigmenteinlagerung in die Hornhaut, die zu punktförmiger bis totaler Trübung der Hornhaut und damit zu Seheinschränkungen bis Blindheit führt.
  8. Linsenluxation *:Verlagerung der Augenlinse durch Schwäche des Aufhängeapparates, verbunden mit Schmerz, Lichtempfindlichkeit und Tränenfluss. Sekundär kann die Hornhaut getrübt werden oder ein Glaukom entstehen.
  9. Lipodystrophie: Störung des Lipidstoffwechsels mit Lipideinlagerungen und Schwellung in Ganglien und Neuronen. Defekte Tiere zeigen bereits frühzeitig Ataxien, Sehstörungen, Spasmen, Taubheit und Verblödung und erreichen meist nicht das 2. Lebensjahr.
  10. Myoklonie, idiopathische:Zentral-nervös bedingte klonische Muskelkrämpfe mit anfallartigen unwillkürlichen Zuckungen einzelner oder mehrerer Muskeln, die zu Versteifung und klammen Gang bis zu völliger Bewegungsunfähigkeit führen können.
  11. Pankreas-Atrophie, juvenile – Reduktion exokriner Pankreassekrete: Dieser Defekt führt zu mangelhafter Verdauung von Fetten, Kohlenhydraten und Eiweißen (in dieser Reihenfolge). Als Folge tritt Abmagerung und chronischer Durchfall bei unstillbarem Hunger ein.
  12. Progressive Retina-Atrophie * (PRA, generalisiert) / Centrale Progressive Retina-Atrophie (CPRA): Fundusdegeneration mit Beeinträchtigung des Sehvermögens in Dämmerung und Nacht bzw. Degeneration mit zentralem Visusverlust.
  13. Retinadysplasie * (RD): Faltenbildung der Netzhaut mit Fehlsichtigkeit.
  14. Zahnfehler: Zahnunterzahl (Hypo- Oligo- Anodontie) sowie Ausbleiben des Zahndurchbruches (Pseudoanodontie).
  15. Hyperurikosurie und Hyperurikämie* (HUU): Die Hyperurikosurie ist eine Stoffwechselstörung, die zu einer vermehrten Ausscheidung von Harnsäure anstelle von Allantoin führt. Die Erkrankung kann bei allen Rassen auftreten. Somit ist der Gentest für alle Rassen anwendbar. Die für die HUU verantwortliche Mutation im SLC2A9-Gen liegt bei Dalmatinern fast immer homozygot vor und wurde auch bei Bulldoggen und Schwarzen Russischen Terriern verstärkt nachgewiesen. Die Erkrankung Hyperurikosurie und Hyperurikämie ist eine von Geburt an auftretende Veränderung im Purinstoffwechsel. Normalerweise wird dabei vom Hund Allantion als Endprodukt ausgeschieden. Hunde, die die Mutation im SLC2A9-Gen homozygot tragen, scheiden wesentlich weniger Allantoin und mehr Harnsäure aus (Hyperurikosurie). Ebenso wie im Harn ist der Gehalt an Harnsäure im Plasma um das 2- bis 4-fache höher als bei gesunden Hunden (Hyperurikämie). Da die Harnsäure weniger gut wasserlöslich ist als Allantoin, können höhere Mengen im Harn zu Kristallbildung führen; es kommt zur Bildung von Blasensteinen, die häufig operativ entfernt werden müssen. Betroffene Hunde sollten vorbeugend eine purinarme Diät erhalten, außerdem muss auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr geachtet werden. Die Mutation und der Erbgang: Die dem Defekt zugrundeliegende Mutation im SLC2A9-Gen kann mittels eines DNA-Test sicher nachgewiesen werden. HUU wird autosomal-rezessiv vererbt. Das bedeutet, dass ein Hund nur erkrankt, wenn er je ein betroffenes Gen von Vater und Mutter erhalten hat. Es müssen also sowohl Vater- als auch Muttertier das mutierte Gen tragen, selbst aber nicht unbedingt erkrankt sein. Träger geben die Erbanlage mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% an ihre Nachkommen weiter. Bei der Verpaarung von zwei Trägern besteht die Gefahr, dass die Nachkommen von der Erkrankung betroffen sind. Deshalb sollte niemals ein Träger mit einem anderen Träger verpaart werden. HUU folgt einem autosomal rezessivem Erbgang. Es gibt drei Genotypen:
  16. Genotyp N/N (homozygot gesund): Dieser Hund trägt die Mutation nicht und hat ein extrem geringes Risiko an HUU zu erkranken. Er kann die Mutation nicht an seine Nachkommen weitergeben.
  17. Genotyp N/HUU (heterozygoter Träger): Dieser Hund trägt eine Kopie des mutierten Gens. Er hat ein extrem geringes Risiko an HUU zu erkranken, kann die Mutation aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % an seine Nachkommen weitergeben. Ein solcher Hund sollte nur mit einem HUU-mutationsfreien Hund verpaart werden.
  18. Genotyp HUU/HUU (homozygot betroffen): Dieser Hund trägt zwei Kopien des mutierten Gens und hat ein extrem hohes Risiko an HUU zu erkranken. Er wird die Mutation zu 100 % an seine Nachkommen weitergeben und sollte nur mit einem HUU mutationsfreien Hund verpaart werden.
  19. Degenerative Myelopathie* (DM): Gentest für die Degenerative Myelopathie (DM): Die Erkrankung: Die canine degenerative Meyelopathie (DM) ist eine schwere neurodegenerative Erkrankung mit spätem Beginn ungefähr ab dem 8. Lebensjahr. Die Erkrankung ist durch eine Degeneration der Axone und des Myelins im Brust- und Lendenteil des Rückenmarks gekennzeichnet, was eine progressive Ataxie und Parese verursacht. Man beobachtet die ersten klinischen Anzeichen in der Hinterhand als Zeichen einer Störung des oberen Motoneurons. Es entwickelt sich eine unkoordinierte Bewegungen der Hinterhand, eine gestörte Eigenwahrnehmung und gestörte Reflexe. Wenn die Erkrankung weiter fortschreitet, weitet sie sich auf die vorderen Gliedmaßen aus und manifestiert sich als schlaffe Parese und Paralyse. Die degenerative Myelopathie wurde zuerst als eine Rückenmarkserkrankung insbesondere beim Deutschen Schäferhund beschrieben. Neben dem Deutschen Schäferhund sind aber viele weitere Rassen von der degenerativen Myelopathie betroffen. Es konnte eine Mutation gefunden werden, die als Hauptrisikofaktor für diese Erkrankung gilt, aber eine altersabhängige unvollständige Penetranz zeigt. Die Mutation und der Erbgang: Die dem Defekt zugrundeliegende Mutation im SOD1-Gen kann mittels eines DNA-Test nachgewiesen werden. DM wird autosomal-rezessiv mit unvollständiger Penetranz vererbt. Das bedeutet, dass ein Hund nur erkrankt, wenn er je ein betroffenes Gen von Vater und Mutter erhalten hat. Es müssen also sowohl Vater- als auch Muttertier das mutierte Gen tragen. Träger, d.h. Tiere mit nur einem betroffenen Gen, können zwar selbst nicht erkranken, geben aber die Erbanlage mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% an ihre Nachkommen weiter. Bei der Verpaarung von zwei Trägern besteht die Gefahr, dass die Nachkommen von der Erkrankung betroffen sind. Deshalb sollte niemals ein Träger mit einem anderen Träger verpaart werden. Die DM folgt einem autosomal rezessiven Erbgang. Es gibt drei Genotypen:
  20. Genotyp N/N (homozygot gesund): Dieser Hund trägt die Mutation nicht und hat ein extrem geringes Risiko an DM zu erkranken. Er kann die Mutation nicht an seine Nachkommen weitergeben.
  21. Genotyp N/DM (heterozygoter Träger): Dieser Hund trägt eine Kopie des mutierten Gens. Er hat ein extrem geringes Risiko an DM zu erkranken, kann die Mutation aber mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % an seine Nachkommen weitergeben. Ein solcher Hund sollte nur mit einem DM mutationsfreien Hund verpaart werden.
  22. Genotyp DM/DM (homozygot betroffen): Dieser Hund trägt zwei Kopien des mutierten Gens und hat ein extrem hohes Risiko an DM zu erkranken. Er wird die Mutation zu 100 % an seine Nachkommen weitergeben und sollte nur mit einem DM-mutationsfreien Hund verpaart werden.

Alle betroffenen Rassen müssen getestet werden. Ja nach Rasse muss der Züchter bei der Geschäftsstelle für den Gentest nachfragen. Zuchtverbot für alle Merkmalsträger.

Vorkommen: Diese o.g. Defekte und Erberkrankungen kommen in vielen Rassen sporadisch vor, treten jedoch in bestimmten Rassen – bei den einzelnen Defekten und Erkrankungen unterschiedlich – gehäuft auf.

Empfehlung: Zuchtverbot für Tiere, die den Defekt zeigen, und für bekannte heterozygote Defektenträger. Da die Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte Defektenträger miteinander verpaart und so Tiere mit dem entsprechenden Defekt geboren werden, mit dem Verwandtschaftsgrad wächst, muss die Verpaarung von Verwandten, zumindest aber von engen Verwandten vermieden werden.

Für mit * gekennzeichnete Defekte gilt zusätzlich: Wenn in Rassen diese Defekte gehäuft auftreten, muss für Zuchttiere das Freisein von dem Defekt nachgewiesen werden.

Polygen vererbte Merkmale

  1. i) HD & ED (Hüftgelenkdysplasie und Ellenbogengelenkdysplasie):
  2. Bei allen Rassehunde über 45 cm Widerristhöhe oder je nach Rasse auch unter 45 cm Widerristhöhe ist für die Zucht-Zulassung eine HD-/ED-Untersuchung per ärztlicherBescheinigung und Röntgenaufnahme dringend notwendig.
  3. Die Röntgenaufnahme kann frühestens nach dem Vollenden des dreizehnten Lebensmonats von einem anerkannten Tierarztvorgenommen werden.
  4. In die Röntgenaufnahme sind Name des Hundes sowie Zuchtbuchnummer und Wurftag, sowie Chip- Nr. zu vermerken.
  5. Die Röntgenaufnahmen und der ausgefüllte Auswertungsbogen des zuständigen Tierarztes sind von dem Züchter an die Hauptgeschäftsstelle des ACI weiterzuleiten. Die Röntgenbilder verbleiben nach der Auswertung im ACI-Archiv und werden nicht mehr herausgegeben.
  6. Die Ahnentafeln sind mit dem Auswertungsbogen an das Zuchtbuchamt des ACI zu schicken.
  7. Nach Untersuchung und Auswertung durch die HD–/ED-Auswertungsstelle des ACI trägt das Zuchtbuchamt das Ergebnis in die Ahnentafel ein.
  8. Der Befund der Untersuchung ist für die Zucht bindend.
  9. Nur HD- & ED-freie bzw. Tiere mit HD1-Verdacht/HD2 werden zur Zucht zugelassen. HQ- und EQ-Wert sind ebenfalls zu bewerten.
  10. HD-Formen:
  • HD 0          Frei
  • HD 1          Verdacht
  • HD 2          leicht
  • HD 3          Mittel
  • HD 4          Schwer
  1. HD 0 und HD 1: Dürfen untereinander gepaart werden.
  2. HD 2: Darf nur mit HD 0 und HD 1 gepaart werden. Alles andere bedarf einer Sondergenehmigung.
  3. HD 3: Nur mit Sondergenehmigung des Hauptzuchtwarts:
  • Bei einigen Großrassen sind derzeit keine HD- freien Rüden vorhanden.
  1. HD 4: Zuchtverbot.
  2. Es ist dringend zu beachten: Zuchtverbot für Merkmalsträger ab leichter HD. Wie Selektionsergebnisse zeigen, kann hierdurch die Frequenz von HD-positiven Tieren deutlich gesenkt werden. Allerdings reicht es nicht aus, nur gegen das Merkmal HD zu selektieren. Es muss z.B. auch gegen Schnellwüchsigkeit selektiert werden.
  3. j) Brachyzephalie / Brachynathie

Breite, runde Ausformung des Schädels (ausgeprägte Jochbögen und größere Wölbung des Schädeldaches) bis hin zum primatenähnlichen Rundkopf (z.B. bei Pekinesen) und / oder Verkürzung der Kiefer- und Nasenknochen.

Vorkommen: Boxer, Bulldogs, Chihuahua, Mops, Pekinese, Prince Charles Spaniel, Shi Tzu, Toy-Spaniel, Yorkshire Terrier u.a.

Empfehlung: Extreme Rundköpfigkeit, insbesondere disproportionierte Verkürzung der Gesichtsknochen muss ausgeschlossen werden (darüber hinaus Funktionsprüfung bei der Zuchtbewertung und Zuchtausschluss nach 2. Kaiserschnitt). Zuchtverbot für Tiere, die die festgelegten Grenzen überschreiten.

k) Ektropium

Auswärtsrollen des unteren Augenlidrandes. Tritt gehäuft bei Basset Hound, Bernhardiner, Bluthund, Bulldoggen, Cocker Spaniel, Neufundländer und Shar Pei auf, kommt aber auch bei anderen Rassen vor.

Empfehlung: Zuchtverbot für Tiere mit Ektropium. Auf Ektropium als Rassecharakteristikum muss grundsätzlich verzichtet werden. Gleichzeitig muss sich die Zuchtarbeit gegen eine Übertypisierung zu schlaffer und faltiger Haut richten.

l) Entropium

Einwärtsrollen des Augenlidrandes. Kommt bei vielen Rassen, insbesondere Bullterrier, Chow-Chow, Pudel, Rottweiler, Sennenhund und Shar Pei, vor.

Empfehlung: Zuchtverbot für Tiere mit Entropium.

m) Hautfaltenbildung, übermäßige, permanente

Hautfalten, die permanent partiell oder generalisiert in Erscheinung treten. Vorkommen: Partielle Faltenbildung zeigt sich besonders im Kopfbereich bei Brachyzephalen mit ausgeprägtem Stirnabsatz (Pekinese, Toy – Spaniel). Generalisierte Faltenbildung weisen z.B. Basset Hound, Bluthund und besonders extrem der Shar Pei auf.

Empfehlung: Züchterische Maßnahmen sind notwendig, um der Übertypisierung zu schlaffer, faltiger Haut entgegenzuwirken (Hautfaltenbildung darf nicht zu Störung der Funktion führen). Zuchtverbot für Tiere, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten.

n) Verhaltensstörung: Hypertrophie des Aggressionsverhaltens

Übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten, das leicht auslösbar und biologisch weder bezüglich Zweck noch Ziel sinnvoll ist. Vorkommen: Kann grundsätzlich in vielen Rassen oder Zuchtlinien auftreten, zeigt sich jedoch besonders ausgeprägt in bestimmten Zuchtlinien der Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier.

Empfehlung: Da hypertrophes Aggressionsverhalten artgemäßes Sozialverhalten verhindert, worin sich eine Form des Leidens manifestiert, sind züchterische Maßnahmen zwingend. Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die Fähigkeiten zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen.

o) Weitere oligo – oder polygen vererbte Einzeldefekte und Erbkrankungen

  1. Brachygnathia superior:Verkürzung des Oberkiefers,  insbesondere bei brachyzephalen Rassen die in extremen Fällen zu Funktionseinschränkungen führt.       Empfehlung: Selektive Zuchtmaßnahmen.
  2. Cauda–Equina–Syndrom (CES): Kompression des Rückenmarkes im Bereich des letzten Lenden- und erstenKreuzbeinwirbels und dort abgehender Nervenwurzel; tritt insbesondere bei allen großen Rassen auf. Dies führt  unter anderem zu Hyperalgesie und Druckschmerz im betroffenen Bereich, Stützbeinlahmheit, Rutenlähmung sowie Harn- und Kotabsatzstörungen. Selektive Zuchtmaßnahmen.
  3. Collie–Augenanomalie (C.E.A): Verschiedene ein- oder beidseitig auftretende Fehlentwicklungen im Auge beim Collie und Sheltie, die zur teilweisen oder vollständigen Ablösung der Netzhaut mit Erblindung führen können. Zuchtverbot für Tiere, bei denen der Defekt nachgewiesen ist.
  4. Kiefergelenkdysplasie: Mangelhafte Ausbildung von Gelenkpfanne und Gelenkfortsätzen (z.B. Basset, Cocker Spaniel), die eine Lockerung des Gelenks bedingt und zur Gelenkluxation führen kann. Zuchtverbot für Tiere, bei denen der Defekt nachgewiesen ist.
  5. Kraniomandibuläre Osteopathie: Sklerotische, schmerzhafte Knochenablagerungen um das Kiefergelenk (besonders beim West Highland White Terrier), die das Gelenk zunehmend blockieren, so dass das Öffnen des Fanges nur noch eingeschränkt und unter Schmerzen möglich ist. Selektive Zuchtmaßnahmen.
  6. Megaösophagus : Angeborene Erweiterung des Ösophagus bei Welpen und Junghunden, die infolge Parese oder Paralyse mit Motilitätsstörungen verbunden ist, welche je nach Schweregrad leichte bis schwere Schluckstörungen verursachen und schließlich jede geordnete Nahrungsaufnahme verhindern können. Selektive Zuchtmaßnahmen.
  7. Patellaluxation: Durch Fehlbildung an verschiedenen Teilen des Kniegelenkes kann es zur Verlagerung der Patella nach innen (mediale Luxation, vorwiegend bei kleinen Rassen) oder nach außen (laterale Luxation, vorwiegend bei großen, schweren Rassen) kommen. Hierdurch wird die Funktion der Gliedmaße eingeschränkt und ist mit Schmerzen verbunden. Die Patellaluxation kann ein- oder beidseitig auftreten. Selektive Zuchtmaßnahmen.
  8. Perthes–Krankheit: Degenerationen am Oberschenkelkopf (insbesondere bei proportionierten Zwergrassen), die zu lahmheitbedingenden Knochennekrosen führen. Zuchtverbot für Tiere, bei denen der Defekt nachgewiesen ist.
  9. Spondylosen: Knöcherne Zubildung an der Wirbelsäule bei allen, vermehrt jedoch bei großen Rassen, die zu Versteifungen der Wirbelsäule und / oder Druck auf seitlich austretende Nerven führen können. Letzteres ist in der Regel mit Schmerzen verbunden. Selektive Zuchtmaßnahmen.

§16. Tätowieren / Chippen:

  1. Um den Hunden in verschiedener Art und Weise helfen zu können, empfiehlt der ACI allen Züchtern ihre Welpen in der achten bis zehnten Lebenswoche zu chippen (Pflicht).
  2. Dies dient zum Schutz der Rassehunde vor einem möglichen Diebstahl oder einer Nutzung als Versuchshund.
  3. Die Tätowierung darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart, der dazu berechtigt ist, oder von einem Tierarzt vorgenommen werden.
  4. Die Tätowierungsnummern werden von dem jeweiligen Zuchtwart in Zusammenarbeit mit dem Zuchtbuchamt bestimmt.
  5. Die Nummern sind in den Wurfmeldeschein einzutragen, damit sie in den Ahnentafeln notiert werden.
  6. Der Zuchtwart unterschreibt die Wurfmeldescheine und beglaubigt mit seiner Unterschrift die Angaben zum Wurf.

§17. Verstöße gegen die Zuchtordnung:

  1. Verstöße werden mit dem Ausschluss aus dem Verband geahndet.
  1. Verstöße sind z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein und Wurfmeldeschein u.s.w.
  1. Ein Verstoß ist das Kupieren des Hundes.
  1. Verstöße sind unseriöse Verkaufsmethoden, sowie Verkäufe an Hundegeschäfte und -händler.
  1. Ein Verstoß ist die nichtartgerechte Hundehaltung.
  1. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Verstöße gegen die Zuchtordnung sind vom Hauptzuchtwart bzw. Geschäftsstelle abzuklären. Wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt wird, so muss der Hauptzuchtwart dem Zuchtbuchamt Bericht erstatten.

Die endgültige Entscheidung trifft der Gesamtvorstand.