Zuchtordnung des ACI

gültig ab 01.02.2026

Diese Zuchtordnung soll Ihnen als Grundlage und Richtlinie für eine optimale, artgerechte und beständige Zucht dienen. Das Ziel ist die Förderung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften der Rassehunde. Sie entspricht dem internationalen Standard und allen Tierschutzanforderungen. Die Einhaltung der Zuchtordnung und die daraus hervorgehende Belehrung ist allen Mitgliedern von Nutzen und garantiert Zucht- und Leistungserfolge.

Diese Zuchtordnung ist von allen Mitgliedern und Züchtern zwingend einzuhalten.

Der Alliance Cynologie International ACI akzeptiert alle anderen Zuchtordnungen, bzw. Zuchtrichtlinien, die hochwertiger sind als die vom ACI e.V..

Es ist notwendig, die Hundezucht mit den Prinzipien des Tierschutzes zu vereinbaren. Tierschutzgerecht kann eine Rassehundezucht nur sein, wenn Folgendes berücksichtigt wird:

  • Gesundheit und Vitalität als Zuchtziel.
  • Vermeidung enger Verwandtschaftszucht.
  • Vermeidung exzessiver anatomischer, physiologischer und ethologischer Übertreibungen (Übertypisierung).
  • Vermeidung bzw. Begrenzung von Erbkrankheiten und Defekten.
  • Ausschluss von Rassen, deren spezifischer Typus nur durch Merkmale erzielt werden kann, die bei den Elterntieren und / oder ihren Nachkommen (ihrer Nachzucht) zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können.
      1. Zuchtverbote werden empfohlen für Tiere, die Träger von Genen bzw. eindeutig erblich bedingten Merkmalen sind, welche für den Züchter direkt erkennbar oder diagnostisch zugänglich sind und bei der Nachzucht zu mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbundenen Merkmalen führen können. Dabei ist unerheblich, ob mit solchen Genen oder Merkmalen direkt oder indirekt gezüchtet wird.
      2. Darüber hinaus empfohlene Maßnahmen:
        1. Die Festlegung von Grenzen der Merkmalsausprägung zur Vermeidung von Übertypisierungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können;
        2. Die Überwachung der Zuchtpopulation und Einhaltung notwendiger Untersuchungen bei Auftreten potentiell erblicher Merkmale, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können.

Was ist Züchten?

Die Verbesserung und Vertiefung der Eigenschaften des Hundes, die Rasse zu erhalten und eingeschlichene Mängel züchterisch zu beheben. Die geplante Verpaarung von Tieren.

Züchter sind natürliche Personen (Halter und / oder Besitzer der Zuchttiere). Sie tragen Verantwortung für das Zuchtresultat. Verbände, Vereine etc. sind im Sinne des § 11b des Tierschutzgesetzes mitverantwortlich, sofern sie Zuchtziele festlegen und Zuchttiere bewerten.

§1. Eintragungen in das Zuchtbuch des ACI

  1. Es werden Würfe eingetragen:

    1. deren Elterntiere eine rassespezifische Ahnentafel nachweisen können, die von einem seriösen und ACI anerkannten Verband ausgestellt worden ist.
    2. deren Elterntiere eine bestandene Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) haben.
    3. Wesenstest sowie tiermedizinische Pflichtuntersuchungen sind vom Zuchtwart, bzw. Auswertestelle in der Ahnentafel einzutragen.
  2. Eintragungen allgemein:

    1. Bei großen Rassen über 45 cm Widerristhöhe müssen zusätzlich HD- und ED-Untersuchungen nachgewiesen werden (Siehe auch § 14 Rassespezifische Zuchttauglichkeitsprüfungsanforderungen). Gebrauchshunde (Leistungsprüfung) und Zuchthunde müssen eine Wesensprüfung nachweisen, die in der Ahnentafel eingetragen wird.
    2. Züchtungen zwischen unterschiedlichen Rassen und nicht anerkannten Farben sind grundsätzlich unzulässig. Alle genehmigten Experimental- oder Optimierungs- Rassen und Projekte sind hiervon nicht betroffen. Die schriftliche Genehmigung ist stets vorzuzeigen.
    3. Mangelhafte Welpen von einwandfreien Elterntieren sind vom Zuchtwart oder dem beauftragten Wurfabnahmebeauftragten auf dem Wurfmeldeschein zu registrieren.
    4. Die Voraussetzung für die Zucht ist die Zuchttauglichkeitsprüfung, die kleine Rassen ab 15 Monaten und Großrassen ab 18 Monaten zulässt.
    5. Die Abnahme von der Zuchttauglichkeitsprüfung erfolgt ausschließlich durch den ACI Zuchtwart und kann nach Absprache mit dem Hauptzuchtwart delegiert werden.

§2. Zuchtalter:

  1. Das Zuchtalter für Rüden von Kleinrassen unter 45 cm Widerristhöhe beginnt ab dem 12. Lebensmonat, für Hündinnen ab dem 15. Lebensmonat. (Hündinnen, die bereits mehrfach – mindestens zweimal – ihre Regel hatten und kurz vor dem 15. Lebensmonat stehen, können nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle vorzeitig belegt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Hündin mindestens ihren 14. Lebensmonat erreicht hat.)
  2. Das Mindestzuchtalter für Großrassen über 45 cm Widerristhöhe beträgt 18 Monate, für große Hunde (> 30kg) ab 24 Monaten. Rassespezifische bzw. klubspezifische Bestimmungen für angeschlossene Vereine dürfen nicht unterhalb des vom ACI geforderten Mindestalters sein. Bei Nichteinhaltung werden die Welpen nicht in das Zuchtbuchamt des ACI eingetragen.
  3. Ab dem 8. Lebensjahr sind die Zuchttiere (Hündinnen) nicht mehr zur Zucht zugelassen. Bei besonders vorzüglichen Zuchttieren, die gute Erbanlagen haben und diese bereits nachweislich vererbt haben (insbesondere bei langlebigen Rassen), kann jedoch der Hauptzuchtwart nach Absprache des Gesamtvorstands des ACI eine Ausnahmeregelung treffen, dies sollte nur im absoluten Einzelfall entschieden werden und eine Ausnahme sein. Rüden, die über besonders gute Eigenschaften verfügen, können die Zuchttauglichkeit im achten Lebensjahr verlängern lassen, das geschieht in Absprache mit Geschäftsstelle.
  4. Der Zuchtwart entscheidet bei der Abnahme der Zuchttauglichkeitsprüfung, ab wann der Rassehund für die Zucht zugelassen wird. Die Zuchttauglichkeitsprüfung hat die Gültigkeit eines Jahres. Die Züchter müssen nach Verlauf eines Jahres Nachweise über ihre Zucht und die entsprechenden Anforderungen erbringen. Nach der 3. Verlängerung der Zuchttauglichkeitsprüfung durch den Zuchtwart ist der Hund automatisch bis zum vollendeten 7. Lebensjahr für die Zucht geeignet. Hierbei muss der Hund nicht erneut vermessen werden, sondern es gilt die Entscheidung des Rassebetreuers bzw. des Zuchtwarts. Der Hund muss bei der Verlängerung des ZTP vollkommen gesund und mangelfrei sein.
  5. Der Abstand zwischen den Belegungen einer Hündin ist wie folgt festgelegt:
    1. Die Hündin soll in bester gesundheitlicher Verfassung sein. Es ist prinzipiell darauf zu achten, dass die Hündin während der Trächtigkeit und Geburt, sowie der Säugezeit diese gute gesundheitliche Verfassung beibehält.
    2. Ein Mindestabstand von 270 Tagen zwischen zwei Würfen darf nicht unterstritten werden. Man kann von Decktag zu Decktag oder von Wurftag zu Wurftag rechnen.
    3. Der Zucht-Ausschuss des ACI legt fest, dass eine Hündin innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als 2 Würfe aufziehen darf. Dabei sind die unter Nr. 5.a. genannten Anforderungen dringend einzuhalten.

§3. Züchter – Zuchtwart:

  1. Es ist darauf zu achten und Pflicht des Züchters, dass der Züchter sich vor jeder Paarung mit dem Zuchtwart/Geschäftsstelle in Verbindung setzt.
  2. Bei Nichtkonsultieren des Zuchtwarts werden grundsätzlich keine Ahnentafeln des ACI ausgestellt.
  3. Der Züchter und Zuchtwart sind dafür verantwortlich, dass mit absolut gesunden und wesensstarken, sowie dem Rassestandard entsprechenden mängelfreien Tieren gezüchtet wird. Eine ACI anerkannte Zuchttauglichkeitsprüfung ist für beide Deckpartner Voraussetzung.
  4. Nachweis über die Sachkunde bzw. Züchterschulung ist für alle Züchter Pflicht. Dies muss ggf. innerhalb eines Jahres nachgereicht werden. Züchter, die über keine Nachweise verfügen, müssen davon ausgehen, dass die Welpen nicht in das Zuchtbuchamt eingetragen werden. Ferner liegen hier gesetzliche Anforderungen bezüglich des Sachkundenachweises für Züchter und Halter vor.
  5. ACI Empfehlung PQS:
    1. Das Zertifikat „Premium Qualitäts- Siegel (PQS) des ACI“ zeichnet Züchter aus, die ein waches Interesse an der sachgerechten Fürsorge für die ihnen anvertrauten Tiere zeigen und über alle Belange der Hundehaltung und Aufzucht Bescheid wissen. Dazu gehört insbesondere auch eine laufende Weiterbildung.

§4. Zwingerschutz:

  1. Um züchten zu können, müssen Züchter des ACI und alle angeschlossenen Vereine Zwingerschutz bei der Geschäftsstelle beantragen.
  2. Es sind mindestens drei gewünschte Zwingernamen auf dem Antragsformular anzugeben. Der Zwingername, der noch nicht vergeben ist, wird durch das Zuchtbuchamt geschützt. Die Mitglieder erhalten eine beglaubigte Zwingerschutzurkunde, die auch gleichzeitig den Nachweis der Mitgliedschaft im ACI und der angeschlossenen VK (Verbandskörperschaften) darstellt. Zwingernamen von anderen vom ACI anerkannten Vereinen und Verbänden können übernommen werden, sofern der Eigentümer dieser Zwinger Mitglied des ACI oder einer der angeschlossenen Verbandskörperschaften ist und der Zwinger von den jeweiligen Vereinen freigegeben wurde.
  3. Züchtern verschiedener Rassehunde ist es freigestellt, für alle Rassehunde denselben Zwingernamen zu benutzen oder für jede Rasse einen selbständigen Zwingernamen zu beantragen.

§5. Benachrichtigung des Zuchtbuchamtes:

  1. Innerhalb von drei Tagen ist ein Wurf vom Züchter an den verantwortlichen Zuchtwart oder bei der Hauptgeschäftsstelle telefonisch, per E-Mail, Fax etc. zu melden.
    • Das Kupieren der Rute oder der Ohren ist strengstens verboten.
  2. Welpen, bei denen es Besonderheiten gibt, sind nach Absprache mit dem Zuchtwart in den ersten Lebenstagen zu besichtigen. Alle anderen Welpen besichtigt der Zuchtwart nach der 8. Woche.
  3. Die Würfe werden grundsätzlich von dem vom ACI beauftragten Zuchtwart ab der 8. Lebenswoche abgenommen – Der Zuchtwart beglaubigt mit seiner Unterschrift die Wurfstärke auf dem Wurfmeldeschein und vermerkt eventuelle Besonderheiten.
  4. Bei Eintragungen von Würfen, die älter als zehn Wochen sind, wird die doppelte Gebühr berechnet.
  5. Bei einer nachträglich beantragten Ahnentafel, sind die Gründe hierfür anzugeben.
    • Es werden zusätzliche Bearbeitungskosten anfallen.
  6. Der Hauptzuchtwart ist berechtigt Sondergenehmigungen zu treffen, die jedoch vom Gesamtvorstand des ACI unterzeichnet werden müssen.
    • Inzuchtpaarung ist grundsätzlich meldepflichtig und bedarf einer Sondergenehmigung.
    • Inzestpaarungen bedürfen einer Ausnahmeregelung des ACI und sind gebührenpflichtig. Der Hauptzuchtwart stellt eine dreifache Ausfertigung des Formulars aus, der Züchter und das Zuchtbuchamt des ACI bekommen jeweils ein Durchschlag.
      • (Inzucht ist Verpaarung verwandter Tiere. Verpaart man Vollgeschwister, Eltern mit ihren Nachkommen oder Halbgeschwister, so spricht man von Inzestzucht. Inzucht und Inzestzucht führen in der Praxis zum Verlust genetischer Vielfalt und zur Inzuchtdepression. Häufig kommen in ihrem Gefolge sehr rasch auch deletäre Gene zur Auswirkung. Es treten Erbkrankheiten und Anomalien auf, die in der Regel zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen. Inzestzucht ist bereits ein Verstoß gegen § 11b, wenn sie zur „genetischen Reinigung“, wie es in der populären Zuchtliteratur heißt, empfohlen wird, es sei denn, dies würde im Rahmen eines genehmigten Tierversuchs durchgeführt.)
  7. Die Wurfmeldescheine, die nicht von einem der Zuchtwarte des ACI unterzeichnet sind, werden vom Zuchtbuchamt nicht bearbeitet.
  8. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Wurfabnahme durch einen Tierarzt möglich, die Abnahme wird telefonisch mit der Hauptgeschäftsstelle des ACI abgesprochen. Der Wurfmeldeschein ist vom Züchter bzw. Tierarzt an die Geschäftsstelle zu übersenden.

§6. Wurfeintragung:

  1. Um einen Wurf in das Zuchtbuchamt des ACI eintragen zu lassen, muss Folgendes vorliegen:
    1. Wurfmeldeschein des ACI.
    2. Deckbescheinigung und Deckvertrag.
    3. Original-Ahnentafel der Hündin.
    4. Eine Kopie der Ahnentafel des Rüden.
    5. Berechneter Nachweis der IK/AVK über die ACI Cloud. Eine Eventualverpaarung muss vor jeder Verpaarung vorab berechnet werden. Hierfür müssen die Stammdaten beider Deckpartner in der Datenbank des ACI Cloud vorhanden sein.
    6. ACI anerkannter Zuchttauglichkeitsprüfungsnachweis der Hündin und des Rüden, wobei hier auf die jährliche Überprüfung zu achten ist.
    7. HD und ED sowie sonstige Auswertungen der Hunde (je nach Rasse).
    8. Medizinische und genetische Beurteilungen z.B. PRA, RD, CES, C.E.A. usw. (je nach Rasse, siehe § 14).
    9. DNA-Registrierung
      1. Für die Eintragung eines Wurfes in das Zuchtbuch des ACI e.V. ist der Nachweis einer gültigen DNA-Registrierung beider Elterntiere verpflichtend.
      2. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines DNA-Registrierungszertifikats einer anerkannten Auswertungsstelle.
      3. Die DNA-Registrierung ist einmalig je Zuchthund durchzuführen und bleibt für alle weiteren Verpaarungen gültig.
      4. Nach Ablauf einer vom Verband festgelegten Übergangsfrist ist eine Wurfeintragung ohne gültiges DNA-Zertifikat nicht zulässig.
      5. Würfe, bei denen der DNA-Nachweis nicht vollständig erbracht wird, erhalten keine Eintragung und keine Ahnentafeln.
    10. Wesensprüfungsnachweis der Hunde ist Bestandteil der ACI ZTP.
    11. Nachweis über Ausstellungs- oder Hundesporterfolge.
    12. Nachweis über die Sachkenntnisse der Rassehundezucht des Züchters.
  2. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Züchter die Angaben betreffend der Hündin und der Deckrüdenbesitzer alle Angaben betreffend seinen Deckrüden.
  3. Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme und Wurfbesichtigung.

§7. Zuchtarten:

  1. Körung / Körzucht – Begriff und Zweck:

Die Körung ist ein züchterisches Auswahlverfahren innerhalb des ACI e.V. und dient der vertieften Beurteilung eines Hundes über die allgemeine Zuchttauglichkeitsprüfung hinaus.

Ziel der Körung ist es, Hunde zu identifizieren, die sich in Gesundheit, Wesen, rassetypischen Eigenschaften sowie züchterischer Qualität in besonderer Weise für den Einsatz in der Zucht eignen.

Die Körung stellt somit eine qualitative Erweiterung der Zuchtauswahl dar und ist Voraussetzung für die Körzucht.

Durch die Körung sollen langfristig die Gesundheit, Leistungsfähigkeit, Wesensfestigkeit und der rassetypische Erhalt der betreuten Rassen gesichert und gefördert werden.

Die Körung dient der erweiterten züchterischen Selektion und ist Voraussetzung für die Körzucht innerhalb des ACI e.V.

Zur Körung können Hunde zugelassen werden, die die Zuchttauglichkeitsprüfung gemäß § 14 erfolgreich abgelegt haben.

Zusätzlich müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Gesundheitliche Voraussetzungen
    • vollständige, aktuelle und rassespezifische Gesundheitsnachweise gemäß Zuchtordnung und medizinischem Beiblatt,
    • die vorgelegten Untersuchungsergebnisse müssen mindestens dem rassespezifischen Durchschnitt entsprechen oder darüber liegen.
    1. Mindestalter
    • Der Hund muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 24 Monaten erreicht haben.
    1. Leistungs- oder Ausstellungserfolge (integriert)

Zur Körung zugelassen sind Hunde, die mindestens einen der folgenden Nachweise erbringen:

    • eine erfolgreich abgelegte Leistungsprüfung,
    • oder ein internationales Championat,
    • oder ein Baby-, Jüngsten- oder Junghund-Championat,

sowie zusätzlich

    • mindestens ein nationales oder internationales Championat aus der Offenen Klasse.
    1. Wesen und Gebrauchseigenschaften

Im Rahmen der Körung erfolgt eine Beurteilung des Wesens, der Belastbarkeit, der Führigkeit sowie der rassetypischen Gebrauchseigenschaften des Hundes.

Eine Bewertung auf Aggressivität oder Kampftrieb erfolgt nicht.

    1. Antragstellung

Die Körung kann beantragt werden:

    • im Rahmen von anerkannten Rassehundeausstellungen, oder
    • durch Buchung einer vom ACI anerkannten Zuchtwart-Dienstleistung.

Nach erfolgreich abgelegter Körung gilt der Hund als angekört.

Angeköhrte Hunde werden entsprechend in der Ahnentafel vermerkt und sind für die Körzucht zugelassen.

  1. Leistungszucht: Würfe, deren beide Elterntiere die Nachweise für eine Leistungsprüfung bzw. Schutzhundeprüfung besitzen.
  2. Allgemeine Zucht: Würfe, deren beide Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung besitzen.

§8. Namensgebung:

  1. Die Namensgebung erfolgt wahlweise in alphabetischem Rhythmus oder buchstabenfrei. Der erste Wurf nach alphabetischem Rhythmus ist der A-Wurf, der zweite B-Wurf usw. Die Namen werden in den geschützten Zwingernamen eingetragen.
  2. Bei Züchtern von mehreren Rassehunden, die den gleichen Zwingername benutzen, wird das Alphabet stets getrennt gehandhabt.
  3. Das Alphabet wird immer von A-Z wiederholt.

§9. Umschreiben:

Der ACI schreibt Ahnentafeln um und erkennt rechtmäßig erworbene Titel an. Diese müssen natürlich von seriösen und ACI anerkannten Institutionen und Organisationen sein.

§10. Registerpapiere:

  1. Alle Rassehunde, die standardgerecht erscheinen, aber keine Ahnentafel besitzen, können nach vorzüglicher Bewertung durch drei Zuchtrichter, auf drei unterschiedlichen Ausstellungen, mit Registerahnentafeln (Stammrolle) des ACI versehen werden. (Phänotypbestimmung)
    • Auf den Ahnentafeln wird die Registrierung durch ein hinter der Zuchtbuchnummer vermerkt.
    • Die Registerahnentafel berechtigt den registrierten Rassehund nicht für einen Zuchteinsatz.
  2. Neben der Phänotypbestimmung wird bei besonders guten Hunden empfohlen, eine Genotyp-Bestimmung erstellen zu lassen. Hunde mit sehr gutem Ergebnis können mit Erfüllung aller hier in der ACI Zuchtordnung beschriebenen Maßnahmen für die Zucht in Probe eingesetzt werden.
    • Dem Rassehund mit einer Registerahnentafel ist ein Probewurf gestattet, wobei der entsprechende Zuchtpartner nur vom Zuchtwart des ACI vorgeschlagen oder genehmigt werden kann. Außerdem ist eine Vervollständigung der Ahnentafel des Hundes dringend notwendig. Dabei muss hier das Zuchtergebnis geprüft werden. Der ACI erstellt hierfür ein Zuchtprogramm für den Hund.
  3. Eine Entscheidung für das zukünftige Züchten mit dem registrierten Hund kann nur von der Hauptgeschäftsstelle und dem Hauptzuchtwart getroffen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Welpen ab ihrem neunten Lebensmonat verbindlich vorzuführen sind.
    • Alle diese Welpen werden bis zur dritten Generation mit einer Registerahnentafel ausgestattet.

§11. Merke:

  1. Der Vorstand und die Zuchtwarte (mit ACI Beauftragung) sind berechtigt, jederzeit die Zwingeranlagen oder die Zucht zu besichtigen. Der vor Ort Termin muss seitens der Geschäftsstelle mit allen Beteiligten abgestimmt sein. Wenn die Besichtigung der Zuchtanlage ohne Angaben von Gründen verwehrt wird, oder ein Termin in einem angemessenen Zeitraum nicht zustande kommt, so ist dies automatisch ein Ausschlussgrund.
  2. Alle Züchter und Deckrüdenbesitzer müssen ein Zwingerbuch führen.
    • Jeder Züchter hat das Zuchtgeschehen genau zu dokumentieren. Diese Daten und sonstige Unterlagen dienen Zuchtzwecken, wissenschaftlichen Untersuchungen und der Zuchtüberwachung. Die Dokumente sind nach bestem Wissen zu führen und permanent zu aktualisieren.
    • Alle Zuchtvorgänge und Deckerfolge sind in das Buch einzutragen.
    • Die Vervollständigung und Aktualisierung der Daten des Hundes in der ACI Datenbank bietet zudem eine globale Archivierung für alle Zuchthunde.
  3. Die ausgestellten Ahnentafeln sind Eigentum des ACI und sind nach dem Ableben des Hundes an die Hauptgeschäftsstelle zurückzusenden.
  4. Um eine Regeneration des Rassestandards zu erzielen (Rassestandard nach FCI), sollten Rassehunde aus Ländern, Verbänden oder Zuchtvereinen, die den Standard nicht so genau nehmen, nicht zur Zucht zugelassen werden.
  5. Die Züchter haben sich prinzipiell nach dem geltenden Rassestandard zu richten und diesen einzuhalten.
  6. Alle Hunde haben das Recht auf ein artgerechtes Leben und alle Rassehunde das Recht auf eine Ahnentafel.
  7. Alle Züchter, die dem ACI und seinen Verbandskörperschaften angehören, müssen ihre gezüchteten Welpen in das Zuchtbuchamt des ACI eintragen lassen.
    • Verstöße werden mit sofortigem Ausschluss geahndet.

§12. Welpen:

  1. Die Abgabe der Welpen erfolgt frühestens nach dem Vollenden der 8. Lebenswoche (je nach Rasse).
  2. Das Entwurmen und die landesüblichen Grundimpfungen sind maßgeblich.
  3. Dem Käufer sind die Ahnentafel und der Impfausweis kostenlos zu überlassen (im Welpenpreis enthalten).
    1. Dem Käufer muss der Züchter bei Verlangen die Wurfmeldung und die Wurfabnahme der Welpen vorgezeigt werden. Die Abnahme erfolgt durch den ACI Zuchtwart, sowie  durch den Tierarzt für die veterinärmedizinische Bescheinigung der Abnahmeprozedur.
  4. Jegliche Verkäufe an diverse Hundehändler führen zum Ausschluss.
  5. Der Züchter muss den Käufern des/der Welpen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Des Weiteren muss er über die Inhalte der Ahnentafel informieren.
    1. Im Rahmen der Welpenübergabe muss der Züchter die Vorteile einer Mitgliedschaft im ACI und seinen Clubs und Körperschaften befürworten, hierzu vergeben der ACI und der Club eine kostenfreie einjährige Probemitgliedschaft bei dem den Welpenkäufern sogar eine Ausstellung mit einer Anwartschaft als Willkommens-Bonus  zur Verfügung gestellt wird.
  6. Welpen müssen grundsätzlich beim Züchter besichtigt und abgeholt werden.

§13. Deckakt:

  1. Vor jeder Paarung muss sich der Züchter mit der Geschäftsstelle in Verbindung setzen.
  2. Es sind jeweils 3 Deckrüden vorzuschlagen, die Wahl liegt jedoch beim Züchter selbst – vorausgesetzt, dass alle Verpaarungsanforderungen dem ACI-Standard entsprechen. Bei der Auswahl des Deckrüden muss darauf geachtet werden, dass nicht immer derselbe Deckrüde die Hündinnen im Verband deckt, sonst würde dies zum Ahnenverlust führen. Sonst wären alle Hunde im Verband letztendlich verwandt und dies soll ausgeschlossen werden. Es sollte immer die bestmögliche Verpaarung durchgeführt werden. Dazu dient die Koeffizient-Berechnung.
    1. Berechneter Nachweis der IK/AVK über die ACI Cloud. Eine Eventualverpaarung muss vor jeder Verpaarung vorab berechnet werden. Hierfür müssen die Stammdaten beider Deckpartner in der Datenbank der ACI Cloud vorhanden sein.
  3. Zusätzlich wird darauf geachtet, dass alle Deckrüden nach ihrer Zuchttauglichkeitsprüfung, die zunächst auf ein Jahr begrenzt ist, ihre jährlichen Anwartschaften mit einer Bewertung von VI vorzeigen müssen. Damit wird klargestellt, dass der Eigentümer bzw. der Besitzer des Rüden auch entsprechende Investitionen in den Hund getätigt hat. Ein vorzüglicher Rüde kann und muss mindestens einmal jährlich auf verbandseigenen Veranstaltungen vorgeführt werden.
  4. Der ACI Zuchtausschuss empfiehlt vor jeder Verpaarung neben der bakteriologischen Untersuchung, eine Progesteron-Untersuchung bei den Hündinnen, um eine genauere Deckzeitbestimmung durchzuführen. Ebenso wird empfohlen, den Deckrüden einer Spermienuntersuchung zu unterziehen.
  5. Bleibt die Hündin nach dem 1. Deckakt  leer, so ist der 2. Deckakt mit demselben Deckrüden (eine Wiederholung des ersten Decksprungs) kostenfrei.
  6. Bei erneutem Leerbleiben der Hündin ist die Deckvereinbarung neu zu formulieren bzw. muss beim Einsetzen des gleichen Rüden ein neuer Deckvertrag abgeschlossen werden. Die Höhe der Deckgebühren regeln die Züchter selbst. Der ACI gibt nur Richtwerte vor, die nicht unterschritten werden dürfen. Diese sind in Abhängigkeit der Rasse und Erbanlagen des Rüden bzw. Leistungen, die der Rüde bereits nachweisen kann.
  7. Ein Leerbleiben der Hündin ist dem Zuchtwart und dem Rüdenbesitzer dringend zu melden.
  8. Das Leerbleiben der Hündin ist tierärztlich nachzuweisen, außerdem muss eine tierärztliche Untersuchung der Hunde stattfinden.
  9. Alle tierärztlichen Untersuchungen und Auswertungen werden von einer neutralen Auswertungsstelle bewertet, welche vom ACI anerkannt wird.
  10. Deckakte mit Rüden oder Hündinnen aus anderen Vereinen sind nur dann erlaubt, wenn die Deckpartner den Anforderungen des ACI entsprechen.
  11. Deckrüden der angeschlossenen Mitglieder des ACI dürfen nur dann auswärts decken, wenn auch hier die Untersuchungen erbracht sind und somit die Anforderungen des ACI erfüllt sind. Deckrüden dürfen danach nach Rücksprache mit den Zuchtverantwortlichen des ACI eingesetzt werden.
  12. Grundsätzlich muss bei jeder Verpaarung ein Geschlechtsorgan Abstrich „Bakteriologische Untersuchung“ (beider Deckpartner) durchgeführt werden, eine Kopie des Laborberichts ist an die Geschäftsstelle zu senden.
  13. Grundsätzlich sind seitens des Deckrüdenbesitzers eine Deckbescheinigung an die Geschäftsstelle bzw. an den Rassebetreuer und/oder Zuchtwart zu überreichen. Dies hat sofort nach dem Deckakt zu erfolgen, sowohl bei Decksprüngen innerhalb des Verbandes als auch für externe Decksprünge. Sofern keine Deckbescheinigung vorliegt und der Rüdeneigentümer, -halter oder -besitzer diesem innerhalb von 3 Tagen nicht nachkommt, wird der Rüde gesperrt.

§14. Rassespezifische Zuchttauglichkeitsprüfungsanforderungen:

  1. Allgemeine AnforderungenFür die Erteilung der Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP) müssen alle Zuchttiere vor dem Zuchteinsatz vollständig veterinärmedizinisch untersucht, begutachtet und bescheinigt sein.

    Anerkannt werden ausschließlich Gutachten und Zertifikate der GRSK e.V. sowie vom ACI e.V. ausdrücklich anerkannte Gutachter.

    Gutachten und Auswertungen anderer Stellen werden nicht anerkannt.

  2. Rassespezifische Untersuchungen

    Die für die jeweilige Rasse verpflichtenden und empfohlenen Untersuchungen sind in der Tabelle 5.a geregelt.

  3. Röntgenologische Untersuchungen

    Bei Rassen, bei denen röntgenologische Untersuchungen erforderlich sind (z. B. HD, ED, OCD sowie Erkrankungen des Bewegungsapparates und der Wirbelsäule), ist eine standardisierte Befundung von Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen verpflichtend.

    Die Auswertung hat durch GRSK e.V.-registrierte oder vom ACI e.V. anerkannte Gutachter zu erfolgen.

  4. Kardiologische Untersuchung (DCM)

    Bei großwüchsigen Hunderassen sowie bei Rassen mit bekannter Prädisposition für dilatative Kardiomyopathie (DCM) ist vor dem Zuchteinsatz eine kardiologische Untersuchung verpflichtend nachzuweisen.

    Die Untersuchung hat nach aktuellem veterinärmedizinischem Standard zu erfolgen, insbesondere durch Herzultraschall / Echokardiographie bei einem anerkannten Kardiologen.

    Ohne einen gültigen DCM-Befund ist eine Zuchttauglichkeitsprüfung nicht zulässig.

  5. Nicht gelistete Rassen

    Für Rassen, die weder in der Tabelle 5.a noch im ACI-Untersuchungsverzeichnis aufgeführt sind, ist vor Zuchteinsatz eine verbindliche Anfrage bei der Geschäftsstelle des ACI e.V. erforderlich.

  6. Rasseliste und veterinärmedizinisches Beiblatt

    Die Rasseliste für veterinärmedizinische Untersuchungen sowie ergänzende Anforderungen sind im Veterinärmedizinischen Beiblatt zur Zuchtordnung geregelt.

    Das veterinärmedizinische Beiblatt ist verbindlicher Bestandteil der Zuchtordnung.

    Grundlage sind die jeweils gültigen Gutachten zur Qualzucht gemäß § 11b des Tierschutzgesetzes sowie aktuelle veterinärmedizinische und wissenschaftliche Erkenntnisse.

    Hunde, bei denen Merkmale festgestellt werden, die zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, sind von der Zucht ausgeschlossen.

    Siehe ACI Rasse- und Gesundheitsuntersuchungsverzeichnis

Bitte wählen Sie im folgenden Verzeichnis ihre Rasse aus. Sie werden dann entsprechend zum Rassestandard weitergeleitet. Dort sind alle  Pflichtgesundheitsuntersuchungen, sowie alle empfohlenen genetischen Untersuchungen aufgeführt, die sie für die Zucht dringend benötigen.

§15. Monogen (einziges Genpaar) und / oder polygen (viele Genpaare) vererbte Merkmale (Voraussetzungen für Zuchttauglichkeitsprüfung)

Je nach Rasse müssen entsprechende Untersuchungen vorliegen.
Monogen und polygen vererbte Merkmale sind vor Zuchteinsatz durch geeignete veterinärmedizinische und genetische Untersuchungen abzuklären.
Die Bewertung erfolgt auf Grundlage anerkannter Gutachten und Auswertungsstellen.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben liegt bei Züchter, Zuchtwart und Verband gemäß § 11b Tierschutzgesetz.

Siehe hierzu „Veterinärmedizinisches Beiblatt zur Zuchtordnung“.

§16. Tätowieren / Chippen:

  1. Kennzeichnungspflicht. In Deutschland gibt es keine einheitliche Kennzeichnungspflicht für Hunde. Je nach Bundesland kann die Kennzeichnung des Hundes mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip vorgeschrieben sein. Darum ist die Kennzeichnung im ACI einheitlich mit Mikrochip verpflichtend.
  2. Alle im ACI gezüchteten und gehaltenen Hunde müssen per Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine Grundvoraussetzung für die Eintragung in das Zuchtbuch des ACI.
  3. Die Tätowierung darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart, der dazu berechtigt ist, oder von einem Tierarzt vorgenommen werden.
  4. Die Tätowierungsnummern werden von dem jeweiligen Zuchtwart in Zusammenarbeit mit dem Zuchtbuchamt bestimmt.
  5. Die Nummern sind in den Wurfmeldeschein einzutragen, damit sie in den Ahnentafeln notiert werden.
  6. Der Zuchtwart unterschreibt die Wurfmeldescheine und beglaubigt mit seiner Unterschrift die Angaben zum Wurf.

§16.a DNA-Registrierung:

Alle im ACI zur Zucht eingesetzten Hunde müssen einmalig DNA-registriert sein.

Die DNA-Registrierung dient der eindeutigen Identifikation des Zuchthundes sowie der sicheren Abstammungsdokumentation.

Die Registrierung erfolgt einmalig und ist unabhängig von weiteren Verpaarungen.

Nach Ablauf einer vom Vorstand festgelegten Übergangsfrist ist die DNA-Registrierung verbindliche Voraussetzung für:

  • Zuchttauglichkeitsprüfung
  • Wurfeintragung
  • Ausstellung von Ahnentafeln

Hunde ohne DNA-Registrierung sind nach Ablauf der Übergangsfrist nicht zuchtzulässig.

§17. Verstöße gegen die Zuchtordnung:

  1. Verstöße werden mit dem Ausschluss aus dem Verband geahndet.
  2. Verstöße sind z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein und Wurfmeldeschein usw.
  3. Ein Verstoß ist das Kupieren des Hundes.
  4. Verstöße sind unseriöse Verkaufsmethoden, sowie Verkäufe an Hundegeschäfte und -händler.
  5. Ein Verstoß ist die nichtartgerechte Hundehaltung.
  6. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Verstöße gegen die Zuchtordnung sind mit dem Hauptzuchtwart bzw. der Geschäftsstelle abzuklären. Wenn keine Einigung zwischen den Beteiligten herbeigeführt wird, muss der Hauptzuchtwart dem Zuchtbuchamt Bericht erstatten.

Das Nichterfüllen verpflichtender tiermedizinischer Untersuchungen, der DNA-Registrierung oder der Vorgaben gemäß § 11b Tierschutzgesetz stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Zuchtordnung dar.

Sanktionen reichen von Zuchtsperre über Aberkennung der Zuchttauglichkeit bis zum Ausschluss aus dem Verband.

Die endgültige Entscheidung trifft der Gesamtvorstand.